Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Sämtliche – auch zukünftige - Lieferungen, Leistungen und  Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer ihnen nach Erhalt nicht nochmals ausdrücklich  widersprochen hat. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

§2 Angebote und Abschlüsse

 a) Alle Angebote des Käufers erfolgen freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten.

b) Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

c) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

d) Bei offensichtlichen Irrtümern in Rechnungen oder Bestätigungen ist der Verkäufer zur Berichtigung und Nachberechnung berechtigt.

§3 Lieferumfang

a) Die vereinbarten Mengen sind Circa-Mengen und können vom Verkäufer um bis zu 10% über- bzw. unterschritten werden.

b) Beim Verkauf von Holz aus dem Ausland gilt die Berechnungsbasis entsprechend der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Für die Vermessung von in der Bundesrepublik  Deutschland produziertem Schnittholz gelten die Regeln der „Tegernseer Gebräuche“ (letzte Fassung).

§4 Preise

a) Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei Bahnsendungen frei Waggon Versandstation, bei Anlieferung mit Landfahrzeugen frei verladen ab Lager des Verkäufers.

b) Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Zöllen, Aus- und Einfuhrsteuern, Exportabgaben und Frachten. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Veränderungen eintreten.

§5 Lieferfristen, Termine

a) Der Verkäufer bemüht sich um Einhaltung der vereinbarten Liefertermine. Die Lieferzeit gilt als erfüllt, wenn die Ware versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt wurde. Mangelnde Versandmöglichkeit schließt Lieferverzug aus. Die Ware lagert vom Tage der Versandbereitschaft an unversichert für Rechnung und Gefahr des Käufers. Nichtlieferung oder Verzögerung, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare oder nicht verschuldete Umstände wie Krieg, Feuer, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Treibstoffmitteln, Sturm, Betriebs- und Verkehrsstörungen oder fehlende Selbstlieferung oder andere Ereignisse verursacht wird, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, berechtigt den Verkäufer, entweder die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von der Lieferungsverzögerung und deren voraussichtlicher Dauer unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Bedingungen gelten für den Fall, dass dem Verkäufer die Lieferung in der beabsichtigten Weise und innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durch staatliche Beschränkungen oder Eingriffe wie Änderungen der Devisen-, Ein- oder Ausfuhrvorschriften unmöglich gemacht wird. 

b) Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz bestehen nicht, es sei denn, dass die Verzögerung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

c) Bei Verkauf auf Abruf hat der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Zeit abzurufen. Nach fruchtlosem Ablauf der vereinbarten Frist ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte befugt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise zu streichen bzw. ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt hiervon ausgenommen.

§6 Versand, Gefahrtragung

 a) Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, trägt dieser die Kosten des Versandes, des Transportes und etwaiger Versicherungen.

b) Bei frachtfreier Lieferung hat der Käufer die Fracht skontofrei zu verauslagen. Diese Auslagen werden dem Käufer vom Verkäufer erstattet. Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Wunsch die diesbezüglichen Urkunden, insbesondere den Frachtbrief, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

c) Versandfertig gemeldete Ware muss vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Geschieht dies nicht, ist der Verkäufer berechtigt, sie nach seiner Wahl oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen kostenpflichtig zu lagern und sofort zu berechnen. Im übrigen gilt §5 Abs. d) entsprechend.

§7 Zahlung

a) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.

b) Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers werden alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig, und der Verkäufer ist berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

c) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren und der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§8 Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang alles Zahlungen aus dem Kaufvertrag  - bei Zahlung mit Akzepten, Kundenwechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung – sowie aller anderen bei Lieferung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung das uneingeschränkte Eigentum des Verkäufers. (Vorbehaltsware) Diese ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen. Forderungen aus Weiterverkäufen gelten als an den Käufer abgetreten.

c) Der Käufer ist ebenfalls berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei der Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten Ware.

d) Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig .

e) Fordert der Verkäufer die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurück, so ist der Käufer zu spesenfreien Rückgabe verpflichtet und haftet für etwaigen Minderwert. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Gewährleistung, Mängelrüge

a) Falls nichts anderes vereinbart ist, liefert der Verkäufer handelsübliche Standartqualitäten.

b) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich schriftlich festgelegt hat.

c) Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich und detailliert spätestens innerhalb von 5 Werktagen bei offenen Mängeln nach Eintreffen der Ware am ersten Bestimmungsort und bei verdeckten Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels erfolgen. Bei Schiffsleistungen endet die Rügefrist für offene Mängel 5 Werktage nach vollständiger Entlöschung.

d) Mängelrügen und/oder Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware oder ihre Bezahlung zu verzögern oder zu verweigern sofern Ansprüche des Käufers aufgrund der Mängelrügen und/oder Beanstandungen nicht vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

e) Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware  ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen werden, andernfalls der Käufer sein Reklamationsrecht verliert.

f) Der Käufer hat die Besichtigung der beanstandeten Ware zu gestatten und trägt die dabei anfallenden Kosten, falls sich die Reklamation als unberechtigt erweist.

g) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer befugt unentgeltlich entweder mangelfreie Ware nachzuliefern oder, soweit das möglich ist, die mangelhafte Ware nachzubessern. Macht der Verkäufer von dieser Möglichkeit kein Gebrauch, oder schlägt die Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, kann eine angemessene Preisminderung vereinbart werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Käufer den Vertrag wandeln.

h) Bei Gattungsverkäufen können beliebige Spezies und Provenienzen in etwa gleicher Färbung  mitgeliefert werden, sofern sie unter dem verwendeten Handelsnamen bekannt sind.

i) Bei Probesendungen sind Beanstandungen unzulässig und ohne rechtliche Wirkung, wenn handelsübliche Standartqualitäten geliefert wurden, es sei denn, dass die Beschaffenheit von der ausdrücklich vereinbarten wesentlich abweicht.

§10 Haftung

a) Sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Forderungsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer, seinen Organen oder Erfüllungshilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss gilt nicht, soweit wesentliche Vertragsverpflichtungen betroffen sind.

b) Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragshandlungen, positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn ein Organ oder leitender Angestellter des Verkäufers handeln grob fahrlässig. Der Ausschluss gilt nicht, soweit wesentliche Vertragspflichten betroffen sind.

c) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen eine Haftung in Betracht kommt, ist sie der Höhe nach auf den vertragstypischen und voraussehbaren Schaden begrenzt. Unabhängig davon, ist eine mögliche Haftung auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

d) Eine Haftung für Folgeschäden unmittelbarer Schäden ist ausgeschlossen.

e) Etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche erlöschen 6 Monate nach Lieferung der Ware.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsgerichtsvereinbarung, Anwendbares Recht

a) Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist Hamburg.

b) Gerichtsstand ist Hamburg.

c) Sollte es zu Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer über die Gewährleistung des Verkäufers für Lieferungen kommen, über die eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, so wird der Streitfall durch das Schiedsgericht der „Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage“ gemäß § 20 der Platzusancen für den Hamburger Warenhandel entschieden. Entscheidet der Verkäufer sich für die Arbitrage, so ist der Streit nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch über alle anderen aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte, insbesondere auch über Rechtsfragen, durch das Schiedsgericht zu entscheiden.

d) Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes anwendbar.

§12 Zusätzliche Vorschriften

Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine einschlägige Bestimmung oder anderweitige Regelung enthalten, sollen, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, die „Tegernseer Gebräuche“ (letzte Fassung), die INCOTERMS (letzte Fassung) sowie die ALZ des Gesamtverbandes Holzhandel vom 01.08.1998, ergänzend für die nicht geregelten Vertragsmodalitäten gelten.

Fassung September 2015